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OLG Frankfurt, 15.02.1988 - 11 W 8/88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 714
Wird zitiert von ...
- OLG Dresden, 14.08.1998 - 22 WF 359/98 Die in § 372a II 1 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall, daß jemand sich weigert, eine Blutentnahme zu dulden, bedeutet, daß der Betreffende geltend machen kann, daß die in § 372a I ZPO normierten Voraussetzungen für die Pflicht zur Duldung einer Blutentnahme nicht vorliegen und daß in diesem Fall vor der Anordnung jeglicher Zwangsmaßnahmen zunächst über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu befinden ist (vgl. dazu näher OLG Karlsruhe, FamRZ 1962, 395f.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 714;… Damrau, in: MünchKomm-ZPO, § 372a Rdnr. 23;… Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 372a Rdnr. 13 und schon Bosch, DRiZ 1951, 137 [138]).
Denn erst wenn die Weigerung rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, sind nach § 390 I ZPO Zwangsmaßnahmen zulässig (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 714;… Jansen, § 15 Rdnr. 51;… Keidel-Amelung, § 15 Rdnr. 34).
Schließlich wird zu prüfen sein, ob nicht wegen der Verweisung in § 372a II 1 ZPO auf § 390 ZPO der Anordnung einer zwangsweisen Vorführung die Erfolglosigkeit von Maßnahmen nach § 390 I 2 ZPO vorausgehen muß (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 714).